Das Thurgauer Obergericht hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Es schützt die Berufung eines Mannes, der als Kind im Kloster Fischingen missbraucht wurde. Er kann seinen Anspruch auf Opferhilfe auch noch über 40 Jahre nach den Taten geltend machen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Im ehemaligen Heim St. Iddazell des Klosters Fischingen im Kanton Thurgau sind Kinder und Jugendliche Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch geworden. Auch ein heute 65-jähriger Mann, der zwischen 1962 und 1972 im Kinderheim war, ist von einem katholischen Priester missbraucht worden. 2013 machte er vor dem Bezirksgericht Münchwilen Ansprüche auf Entschädigung basierend auf das Opferhilfegesetz geltend. Dabei ging es um einen Betrag von 150’000 Franken sowie eine Genugtuung von 70’000 Franken. Aus Sicht dieser ersten Instanz sind die Ansprüche des Opfers verjährt. Das Obergericht widerspricht nun in seinem Urteil: Aus «opferbezogener Perspektive» erscheine der anspruchsberechtigte Tatbestand erst im Juli 2010 als erfüllt, als das Opfer erstmals das legitime Bedürfnis empfand, die Schutzrechte des Opferhilferechts in Anspruch zu nehmen. Erst dann habe das Opfer realisiert, dass es als Kind Opfer von Straftaten geworden war. So stellt es das Obergericht auf der Basis von psychiatrischen Beurteilungen fest. Deshalb beginne erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen, wie sie das aktuelle Opferhilfegesetz vorsieht. Da das Opfer sein Opferhilfegesuch im Jahr 2013 eingereicht hatte, sei die Frist gewahrt.
Das Urteil ist als Durchbruch in der Frage der Verjährung solcher Ansprüche zu betrachten. Zum gesamten Bericht: https://www.beobachter.ch/gesellschaft/wegweisendes-urteil-zugunsten-von-missbrauchsopfer-zu-lange-her-zieht-nicht-mehr
Meine Dissertation widmet sich dieser Thematik und führt aus, dass Ansprüche aus verjährten Verletzungen von Kerngehalten der Grundrechte nicht verjähren können und sich lebende Opfer auch Jahre nach der Tat an den Staat wenden können.