In seinem Urteil vom 5. Mai 2023 (zur Publikation vorgesehen) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass ein Kind auch nach einer Adoption durch seine vormaligen Pflegeeltern als fremdplatziert im Sinne von Artikel 2 Buchstabe
b des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) gilt. Damit ist es auch nach der Adoption von einer Fremdplatzierung betroffen und kann die Opfereigenschaft nach Artikel 2 Buchstabe d AFZFG erfüllen.
Auch der Tagesanzeiger befasste sich mit der Thematik und publizierte im Oktober 2023 einen Beitrag dazu.